Urteile


zum Thema Pferderecht

Hier stellen wir Ihnen interessante Urteile zum Pferderecht vor und erläutern Ihnen die wesentlichen Gesichtspunkte.



150.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Reitunfall der Reitbeteiligung

LG Frankfurt am Main, 2-5 O 327/07; bestätigt durch das OLG Frankfurt am Main, 4 U 210/08:

Die Halterin eines Pferdes muss dessen 12-jähriger Reitbeteiligung ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- Euro nebst Zinsen, sowie den Ersatz aller Schäden zahlen, nachdem das Mädchen bei einem Ausritt vom Pferd gestürzt war und seitdem im Wachkoma liegt.



Mangel am Pferd: Schadensersatzansprüche des Käufers auch gegen den für die Ankaufsuntersuchung verantwortlichen Tierarzt

BGH ZR 136/11; verkündet am 22. Dezember 2011

Hat ein Tierarzt eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt und stellt sich hinterher heraus, dass die Untersuchungsergebnisse fehlerhaft waren und der Käufer das Pferd bei Kenntnis des tatsächlichen Gesundheitszustandes gar nicht gekauft hätte, so hat der Käufer die freie Wahl:

Er darf Schadensersatzansprüche (in Form der Rückzahlung des Kaufpreises und Kosten für den Unterhalt des Pferdes) entweder gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Alternativ darf er aber auch den Tierarzt in Anspruch nehmen. Der Anspruch gegenüber dem Tierarzt ergibt sich aus dem mit dem Tierarzt geschlossenen Behandlungsvertrag (Werkvertrag). Der Anspruch gegenüber dem Verkäufer ergibt sich aus dem Kaufvertrag.

Das Wahlrecht für den Käufer ist zum Beispiel dann interessant, wenn einer der beiden Anspruchsgegner zahlungsunfähig ist.



Ob dem Verkäufer eines Pferdes ein Nacherfüllungsrecht zusteht, entscheidet der Einzelfall

BGH, Beschluss vom 24.11.2009, AZ VIII ZR 124/09

Macht der Käufer einer Sache Gewährleistungsrechte (Schadensersatz, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises) wegen eines Mangels geltend, so steht dem Verkäufer grundsätzlich zunächst ein Nacherfüllungsrecht zu. Eine Nacherfüllung kann gemäß § 439 BGB in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorgenommen werden.
Dass dieser Grundsatz auch beim Pferdekauf gilt, hat der BGH nun noch einmal klargestellt. Ausnahmen können sich aber im Einzelfall ergeben, wenn eine „Beseitigung des Mangels“ (z.B. durch eine tierärztliche Behandlung) nicht möglich ist und dem Käufer die Lieferung eines Ersatzpferdes nicht zugemutet werden kann.



Kein Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels des Pferdes

BGH VZ, 210/06, verkündet am 9. Januar 2008

Der Käufer darf den Kaufpreis wegen eines Mangels des Pferdes in der Regel sofort mindern, ohne –wie üblicherweise erforderlich- dem Verkäufer die Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.



Haftung nach Fütterung fremder Pferde

OLG Karlsruhe, 12 U 73/07; verkündet am 17.01.2008

Der Besucher eines Reitstalls hatte zum Zeitvertreib drei Pferde mit frischem Heu gefüttert, welches er einem aufgeplatzten Heuballen entnommen hatte. Alle drei Pferde erkrankten daraufhin an einer Kolik. Eines der drei-eine trächtige Stute- musste eingeschläfert werden.
Das Gericht verurteilte den Reitstallbesucher zur Zahlung von Schadensersatz. Hierunter fiel der Wert der Stute und des ungeborenen Fohlens, die Tierarztkosten, die Tierkadaverentsorgungskosten und die dem Pferdehalter entstandenen Rechtsverfolgungskosten.



Kein Schadensersatzanspruch gegen Pferdehalter bei Unfall der Reitbeteiligung

OLG Nürnberg, Az.: 8 U 510/11; verkündet am 27.06.2011

So scheiden sich die Geister bei den Gerichten: Anders als in dem oben aufgeführten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main entschied nun das Oberlandesgericht Nürnberg: Einer Reitbeteiligung stehen nach einem Unfall mit dem Pferd keine Ansprüche gegen den Pferdehalter zu. Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem sich ein Pferd erschreckt hatte und seiner Reitbeteiligung daraufhin auf den Fuß gesprungen war. Die Frau erlitt einen Trümmerbruch im Fuß.



Auch beim Sommerekzem greift die Vermutungswirkung des § 476 BGB. Der Verkäufer kann sich aber durch Zeugenbeweise entlasten.

1. OLG Hamm - 01.07.2005 - AZ: 11 U 43/04
2. BGH - 29.03.2006 - AZ: VIII ZR 173/05
3. OLG Hamm - 02.03.2007 - AZ: 11 U 43/04
4. BGH - 05.02.2008 - AZ: VIII ZR 94/07


Möchte der Käufer einer Sache Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels der Sache geltend machen, so trifft grundsätzlich ihn die Beweispflicht dafür, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Pferdes vom Verkäufer an den Käufer vorlag.
Eine Ausnahme hiervon ist in § 476 BGB geregelt: Handelt es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer und beim Käufer um einen Verbraucher und trat der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe der Kaufsache auf, so wird zu Lasten des Verkäufers zunächst einmal vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Verkäufer muss zur seiner Entlastung dann das Gegenteil beweisen.

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil nun noch einmal klar: Diese Vermutungsregel gilt auch bei Tierkäufen zumindest für solche Krankheiten, deren Existenz zum Zeitpunkt der Übergabe hätte festgestellt werden können. Die Regel greift damit auch für das so genannte Sommerekzem, welches durch eine Blutuntersuchung hätte erkannt werden können.



Ein aggressives Schaf schreibt Rechtsgeschichte: Bei Weideunfällen mit unbekanntem Verursacher haften alle Tierhalter des Herdenverbandes

OLG München vom 19.04.2012, AZ 14 U 2687/11

Der Fall, der diesem Urteil zu Grunde lag: In einer Schafherde mit ansonsten nur weißen Schafen befanden sich drei schwarze Schafe. Die schwarzen Schafe gehörten unterschiedlichen Eigentümern.

Eines Tages brach eines der schwarzen Schafe aus, verletzte einen Passanten schwer und tauchte danach wieder in seiner Herde unter. Es ließ sich nicht mehr rekonstruieren, welches der schwarzen Schafe der Übeltäter war.



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