Urteile
zum Thema Pferderecht
Hier stellen wir Ihnen interessante Urteile zum Pferderecht vor und erläutern Ihnen die wesentlichen Gesichtspunkte.
150.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Reitunfall der Reitbeteiligung
LG Frankfurt am Main, 2-5 O 327/07; bestätigt durch das OLG Frankfurt am Main, 4 U 210/08:
Die Halterin eines Pferdes muss dessen 12-jähriger Reitbeteiligung ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- Euro nebst Zinsen, sowie den Ersatz aller Schäden zahlen, nachdem das Mädchen bei einem Ausritt vom Pferd gestürzt war und seitdem im Wachkoma liegt.
1) Die Feststellungen des Urteils ergaben:
Das Mädchen verfügte zum Zeitpunkt des Unfalls über hervorragende, altersentsprechende Reitkenntnisse. Die Reitbeteiligung und der Ausritt fanden im Einvernehmen mit den Eltern des Mädchens statt und das Mädchen ritt -wie üblich- nicht alleine, sondern in Begleitung der Pferdehalterin, welche auf einem zweiten Pferd ritt.
Der Unfall geschah, da das Pferd sich vor einem Trecker erschreckt hatte, hierauf durchgegangen war und dabei nach etwa 70 Metern ausrutschte und auf das Mädchen stürzte.
2) Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf folgende Überlegungen:
Die Zahlungsverpflichtung der Pferdehalterin ergibt sich aus der Tierhalter-haftung aus § 833 BGB.
Eine Einschränkung der Haftung deswegen, da das Mädchen als Tierhüterin im Sinne des § 834 BGB zu sehen ist und daher ein Mitverschulden grundsätzlich anzunehmen ist (welches von dem Mädchen, bzw. von Zeugen hätte widerlegt werden müssen), sieht das Gericht nicht. Denn nach Auffassung des Gerichts war das Mädchen schon deswegen nicht Tierhüterin im Sinne des § 834 BGB, das das Mädchen nicht die Aufsichtsführung des Tieres übernommen und selbstständig über Maßnahmen zur Steuerung des Tieres zu wachen hatte. Dies wäre laut Gericht nur dann zu bejahen gewesen, wenn das Mädchen das Pferd für eine eigenständige Nutzung zum Zwecke des selbstständigen Ausreitens erhalten hätte. Das Mädchen durfte aber unstreitig nur in Begleitung der Tierhalterin ausreiten.
Im Übrigen führte das Gericht auch an, dass dem Mädchens ein Mitverschulden in dieser Situation aufgrund von Alter, Körpermasse, Körperbeherrschung und Reiterfahrung ohnehin nicht angelastet werden könne, unabhängig davon, ob es sich beim Durchgehen des Pferdes reiterlich richtig verhalten hatte.
Auch die Einwilligung der Eltern in den unfallursächlichen Ausritt darf laut Gericht nicht zu einer Haftungsreduzierung der Pferdehalterin herangezogen werden. Dies wäre nur dann möglich, wenn zwischen der Pferdehalterin und dem Mädchen ein vertrag bestanden hätte, der das Mädchen ausdrücklich dazu verpflichtet hätte, Schäden wie den Eingetretenen auch im Interesse der Pferdehalterin zu vermeiden.
Kommentar
So fatal die Unfallfolgen für das junge Mädchen gewesen sind und so sehr man ihm deswegen auf menschlicher Ebene einen möglichst hohen Schadensausgleich wünscht, hat man doch den Eindruck, dass sich das Gericht ebenfalls von diesen Gefühlen hat leiten lassen um ein für das Kind möglichst günstiges Ergebnis zu erzielen. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Seiten der Pferdehalterin zumindest eine Tierhalterhaftpflichtversicherung vorhanden war.
Juristisch betrachtet ist das Urteil zwar sehr ausführlich und in sich schlüssig begründet worden. Dennoch hätte man an unterschiedlichen Stellen auch zu Gunsten der Pferdehalterin, welcher bei genauer Betrachtung keine besondere Verantwortungslosigkeit anzulasten ist, argumentieren können. Dies gilt insbesondere für die Stellung des Mädchens als Tierhüterin im Sinne des § 834 BGB.
Auch hinsichtlich der Einwilligung der Eltern in den Ausritt wäre vertretbar, dass sich das Mädchen diese Einwilligung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen musste. Unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr in Kenntnis der typischen Gefahren, welche ein Ritt ins Gelände immer mit sich bringt, hätte das Mädchen sich dann ein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen müssen. Dies hätte zu einer Reduzierung der Einstandspflicht der Pferdehalterin geführt.
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Mangel am Pferd: Schadensersatzansprüche des Käufers auch gegen den für die Ankaufsuntersuchung verantwortlichen Tierarzt
BGH ZR 136/11; verkündet am 22. Dezember 2011
Hat ein Tierarzt eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt und stellt sich hinterher heraus, dass die Untersuchungsergebnisse fehlerhaft waren und der Käufer das Pferd bei Kenntnis des tatsächlichen Gesundheitszustandes gar nicht gekauft hätte, so hat der Käufer die freie Wahl:
Er darf Schadensersatzansprüche (in Form der Rückzahlung des Kaufpreises und Kosten für den Unterhalt des Pferdes) entweder gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Alternativ darf er aber auch den Tierarzt in Anspruch nehmen. Der Anspruch gegenüber dem Tierarzt ergibt sich aus dem mit dem Tierarzt geschlossenen Behandlungsvertrag (Werkvertrag). Der Anspruch gegenüber dem Verkäufer ergibt sich aus dem Kaufvertrag.
Das Wahlrecht für den Käufer ist zum Beispiel dann interessant, wenn einer der beiden Anspruchsgegner zahlungsunfähig ist.
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Ob dem Verkäufer eines Pferdes ein Nacherfüllungsrecht zusteht, entscheidet der Einzelfall
BGH, Beschluss vom 24.11.2009, AZ VIII ZR 124/09
Macht der Käufer einer Sache Gewährleistungsrechte (Schadensersatz, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises) wegen eines Mangels geltend, so steht dem Verkäufer grundsätzlich zunächst ein Nacherfüllungsrecht zu. Eine Nacherfüllung kann gemäß § 439 BGB in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorgenommen werden.
Dass dieser Grundsatz auch beim Pferdekauf gilt, hat der BGH nun noch einmal klargestellt. Ausnahmen können sich aber im Einzelfall ergeben, wenn eine Beseitigung des Mangels (z.B. durch eine tierärztliche Behandlung) nicht möglich ist und dem Käufer die Lieferung eines Ersatzpferdes nicht zugemutet werden kann.
Ergibt sich nämlich aus dem Parteiwillen, dass es dem Käufer gerade auf das gekaufte Pferd - z.B. aufgrund von dessen individuellem Charakter - ankam, so kann nicht von ihm verlangt werden, dass er sich nun mit einem anderen Pferd zufrieden geben muss. Kam es dem Käufer aber vorwiegend auf die Rittigkeit und Sporttauglichkeit des Pferdes an, so muss er dem Verkäufer die Gelegenheit zur Beschaffung eines gleichwertigen- Ersatzpferdes bieten, bevor er Gewährleistungsrechte geltend macht.
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Kein Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels des Pferdes
BGH VZ, 210/06, verkündet am 9. Januar 2008
Der Käufer darf den Kaufpreis wegen eines Mangels des Pferdes in der Regel sofort mindern, ohne wie üblicherweise erforderlich- dem Verkäufer die Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem die Käuferin einen Wallach für 45.000 Euro erworben hatte. Was die Verkäufer ihr verschwiegen hatten: Bei dem Pferd handelte es sich um einen residualen Kryptochiden. Bei der Kastration wurde also das Hodengewebe des Pferdes nicht vollständig entfernt, weswegen das Pferd nach wie vor hengstisches Verhalten an den Tag legte und damit nicht so einfach zu reiten war wie ein Wallach.
Laut Gericht sei die Vertrauensgrundlage zwischen Käuferin und Verkäufern durch die Täuschung so beschädigt, dass der Käuferin eine Nacherfüllung seitens der Verkäufer nicht zugemutet werden konnte. Dies sei selbst dann so zu sehen, wenn die Nacherfüllung -in Form einer erneuten Operation- nicht durch die Verkäufer persönlich, sondern durch einen Tierarzt vorgenommen würde.
Ein zweites deutlich nachvollziehbareres- Argument des Gerichts: Die Verkäufer verdienten aufgrund der arglistigen Täuschung nicht die Chance zur einer Nachbesserung und keinen Schutz vor den wirtschaftlichen Nachteilen einer Kaufpreisminderung.
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Haftung nach Fütterung fremder Pferde
OLG Karlsruhe, 12 U 73/07; verkündet am 17.01.2008
Der Besucher eines Reitstalls hatte zum Zeitvertreib drei Pferde mit frischem Heu gefüttert, welches er einem aufgeplatzten Heuballen entnommen hatte. Alle drei Pferde erkrankten daraufhin an einer Kolik. Eines der drei-eine trächtige Stute- musste eingeschläfert werden.
Das Gericht verurteilte den Reitstallbesucher zur Zahlung von Schadensersatz. Hierunter fiel der Wert der Stute und des ungeborenen Fohlens, die Tierarztkosten, die Tierkadaverentsorgungskosten und die dem Pferdehalter entstandenen Rechtsverfolgungskosten.
Der Reitstallbesucher, welcher unstreitig keinerlei Erfahrung mit Pferden hatte, hatte zu seiner Verteidigung unter anderem argumentiert, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Fütterung von frischem Heu für die Tiere gefährlich sein könnte. Ein Verschulden sei ihm daher nicht zur Last zu legen.
Dieser Argumentation folgend, hatte das Landgericht Karlsruhe die Klage des Pferdehalters in erster Instanz zunächst abgewiesen.
Das Oberlandesgericht widersprach dieser Rechtsauffassung und argumentierte: Dem Beklagten musste klar gewesen sein, dass er keinerlei Kenntnisse über Nahrungsunverträglichkeiten der Pferde hatte und er schon deshalb gehalten war, jegliche Gabe von Futter zu unterlassen. Zudem hätte er erkennen müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen konnte, zumal er nicht übersehen konnte, wann die Pferde zuletzt gefüttert worden waren und zu welchem Zeitpunkt die nächste Fütterung anstand.
Das Oberlandesgericht beurteilte das Verhalten des Beklagten damit als fahrlässig und somit als haftungsbegründend.
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Kein Schadensersatzanspruch gegen Pferdehalter bei Unfall der Reitbeteiligung
OLG Nürnberg, Az.: 8 U 510/11; verkündet am 27.06.2011
So scheiden sich die Geister bei den Gerichten: Anders als in dem oben aufgeführten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main entschied nun das Oberlandesgericht Nürnberg: Einer Reitbeteiligung stehen nach einem Unfall mit dem Pferd keine Ansprüche gegen den Pferdehalter zu. Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem sich ein Pferd erschreckt hatte und seiner Reitbeteiligung daraufhin auf den Fuß gesprungen war. Die Frau erlitt einen Trümmerbruch im Fuß.
Das Oberlandesgericht argumentierte: Die Idee einer Reitbeteiligung bestehe gerade darin, ein stückweit in den Genuss eines quasi eigenen Pferdes zu gelangen. Und nutzt die Reitbeteiligung das Pferd dann zum eigenen Vergnügen, so müsse sie sich in diesem Moment auch selber wie eine Pferdehalterin behandeln lassen, anstatt den eigentlichen Pferdehalter zur Kasse zu bitten.
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Auch beim Sommerekzem greift die Vermutungswirkung des § 476 BGB. Der Verkäufer kann sich aber durch Zeugenbeweise entlasten.
1. OLG Hamm - 01.07.2005 - AZ: 11 U 43/04
2. BGH - 29.03.2006 - AZ: VIII ZR 173/05
3. OLG Hamm - 02.03.2007 - AZ: 11 U 43/04
4. BGH - 05.02.2008 - AZ: VIII ZR 94/07
Möchte der Käufer einer Sache Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels der Sache geltend machen, so trifft grundsätzlich ihn die Beweispflicht dafür, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Pferdes vom Verkäufer an den Käufer vorlag.
Eine Ausnahme hiervon ist in § 476 BGB geregelt: Handelt es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer und beim Käufer um einen Verbraucher und trat der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe der Kaufsache auf, so wird zu Lasten des Verkäufers zunächst einmal vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Verkäufer muss zur seiner Entlastung dann das Gegenteil beweisen.
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil nun noch einmal klar: Diese Vermutungsregel gilt auch bei Tierkäufen zumindest für solche Krankheiten, deren Existenz zum Zeitpunkt der Übergabe hätte festgestellt werden können. Die Regel greift damit auch für das so genannte Sommerekzem, welches durch eine Blutuntersuchung hätte erkannt werden können.
In dem dem Bundesgerichtshof vorgelegten Fall traten bei einem im März 2002 verkauften und an den Käufer übereigneten Pferd im August 2002 die Symptome des Sommerekzems auf. Mit Schreiben von September 2002 trat der Verkäufer unter Berufung auf die aufgetretene Allergie vom Kauf zurück. Der Verkäufer lehnte die Rückabwicklung des Vertrages ab.
Mit seiner Klage hat der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz aller Aufwendungen, welche er für die Haltung des Pferdes hatte, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes verlangt.
Zu Lasten des Verkäufers griff nun der eingangs erwähnte § 476 BGB, wonach vermutet wurde, dass das Sommerekzem bereits bei Übergabe an den Käufer vorlag.
Der Verkäufer konnte auch keine Laborwerte aus der Zeit der Übergabe des Pferdes vorlegen, so dass er die Vermutung auf diese Weise nicht entkräften konnte. Das vorinstanzliche Oberlandesgericht Hamm hatte der Klage des Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages damit stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof beanstandete an dieser Stelle allerdings die weitere Beweiswürdigung des Vorgerichts: Verfahrensfehlerhaft hatte sich das Oberlandesgericht Hamm nämlich nicht durch Vernehmung weiterer Zeugen mit der Frage beschäftigt, ob das Pferd schon damals vor Übergabe an den Käufer erste Symptome des Allergieleidens gezeigt hatte. Das Oberlandesgericht hatte dem Verkäufer also nicht ausreichend Möglichkeit zum Gegenbeweis gegeben. Der Bundesgerichtshof verwies den Rechtsstreit daher zurück ans Oberlandesgericht, wo dann weitere Zeugen angehört wurden.
Im Ergebnis gelang dem Verkäufer der Gegenbeweis dann allerdings dennoch nicht, so dass der Klage des Käufers letztendlich stattgegeben wurde.
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Ein aggressives Schaf schreibt Rechtsgeschichte: Bei Weideunfällen mit unbekanntem Verursacher haften alle Tierhalter des Herdenverbandes
OLG München vom 19.04.2012, AZ 14 U 2687/11
Der Fall, der diesem Urteil zu Grunde lag: In einer Schafherde mit ansonsten nur weißen Schafen befanden sich drei schwarze Schafe. Die schwarzen Schafe gehörten unterschiedlichen Eigentümern.
Eines Tages brach eines der schwarzen Schafe aus, verletzte einen Passanten schwer und tauchte danach wieder in seiner Herde unter. Es ließ sich nicht mehr rekonstruieren, welches der schwarzen Schafe der Übeltäter war.
Das Oberlandesgericht entschied: Wenn sich nicht mehr rekonstruieren lässt, welches Tier den Schaden verursacht hat, haften alle Tierhalter der in Frage kommenden Tiere gemeinsam. Alle Tierhalter der jeweiligen schwarzen Schafe hafteten also als Gesamtschuldner. Das heißt: Jeder haftete für den vollen Schaden. Der verletzte Passant, durfte sich also aussuchen, ob er einen der Tierhalter ganz, oder alle anteilig in Anspruch nimmt. (Im Verhältnis untereinander hat derjenige Tierhalter, der den Schaden ausgeglichen hat, natürlich einen anteiligen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen haftenden Tierhaltern.)
Auch bei Weideunfällen von Pferden lässt sich der Verursacher häufig nicht mehr feststellen, denn viele Weideraufereien geschehen unbeobachtet. Kann der Halter des verletzten Pferdes nachweisen, dass die Verletzung überhaupt durch ein anderes Pferd verursacht wurde, greift sodann die vorgenannte Rechtsprechung: Es haften alle Tierhalter der als Übeltäter in Frage kommenden Pferde gemeinsam. Nur die Pferdehalter, die -genau wie die Tierhalter der weißen Schafe aufgrund der Farbgebung- die Unschuld ihrer Pferde nachweisen können, haften nicht. Für einen derartigen Unschuldsnachweis wären in der Regel allerdings wieder Zeugen erforderlich, welche das Geschehen auf der Weide beobachtet haben.
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