Pferderecht


Die häufigsten Fragen und Antworten

Jeder Fall ist anders und scheinbar nebensächliche Kleinigkeiten können den Ausgang eines Rechtsstreits entscheiden.

Die folgenden Antworten können daher keine abschließende Rechtsberatung ersetzen. Sie bieten aber einen Überblick über die häufigsten Fallgestaltungen und die aktuelle Rechtsprechung rund um das Pferd.

Die Antworten sind hinter der jeweiligen Frage verlinkt.

1. Pferde raufen auf der Weide. Ein Pferd wird dabei verletzt. Wer haftet?

Ein Pferdehalter haftet unabhängig vom persönlichen Verschulden für alle Schäden, die das eigene Pferd verursacht.1 Der Halter des verletzten Pferdes hat also einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den anderen Halter. Er muss sich dabei aber auch die „Tiergefahr“ anrechnen lassen, die von seinem eigenen Pferd ausgeht und welche immer zu einer Mithaftungsquote führt.

Einige Gerichte beziffern diese Mithaftung unabhängig vom genauen „Tatgeschehen“ pauschal mit 50%; der Geschädigte bekommt dann also nur die Hälfte seines Schadens ersetzt. Dieser pauschalen Berechnung kann aber mit guter Argumentation entgegengetreten werden.

Bei jedem Einzelfall sollten daher nach Möglichkeit die genauen Umstände der Streitigkeiten auf der Weide untersucht und nachgewiesen werden, um so – je nach Art der Beteiligung der einzelnen Pferde an der Rauferei – einen angemessenen Mithaftungsanteil zu errechnen.

Eine entsprechende Berechnung der Haftungsanteile wird auch vorgenommen, wenn sich ein Pferd vor einem Hund erschreckt und sich dadurch verletzt. Auch hier treffen zwei Tiergefahren aufeinander, die in ein gerechtes Verhältnis gesetzt werden müssen.

Ist eine Rekonstruktion der Ereignisse nach einem Weideunfall nicht mehr möglich und kommen mehrere Pferde als Schadensverursacher in Betracht, so haften nach aktueller Rechtsprechung alle Halter der „tatverdächtigen“ Pferde. Verantwortlich für diese neue Rechtsprechung ist ein Schaf, welches durch sein aggressives Verhalten Rechtsgeschichte schrieb. Mehr zu diesem Urteil finden Sie auf unserer Homepage.

1) Diese Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung gilt nicht für Pferde, die der Erwerbstätigkeit Ihres Halters dienen (Schulpferde, Zuchtpferde etc.). Tierhalter (z.B. auch Reitvereine) solcher Pferde haften nur dann, wenn sie auch ein persönliches Verschulden an dem Unfall trifft. Siehe §833 S.2 BGB

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2. Ein Reiter stürzt von einem fremden Pferd. Muss der Pferdehalter für Schäden des Reiters haften?

Auch hier gilt: Der Halter eines privaten Pferdes haftet auch ohne eigenes Verschulden für alle Schäden, die sein Pferd verursacht.2 Um den genauen Haftungsanteil zu bestimmen, muss dann aber geprüft werden, ob den Reiter ein Mitverschulden an dem Unfall trifft.

War z.B. die Reaktion des Pferdes für den Reiter vorhersehbar? War der Reiter zu dicht auf ein anderes Pferd aufgeritten?

Nur in seltenen Fällen schließen Gerichte eine Haftung des Pferdehalters ganz aus. Beispiele, bei denen die Haftung des Pferdehalters von Gerichten verneint wurde:

1) Der Unfall war überhaupt nicht auf das Verhalten des Pferdes zurückzuführen.
(Das Pferd war „brav“ und der Reiter ist einfach nur aus dem Sattel gerutscht.)
2) Der Reiter hat bewusst ein außergewöhnlich hohes Risiko in Kauf genommen.
(Bsp.: Teilnahme an Jagd / Reiten eines erkennbar schwierigen Pferdes.)
3) Der Reiter hat das Pferd ausschließlich im eigenen Interesse genutzt.
(Bsp.: Teilnahme am Turnier)

Eine klare Linie gibt es in der Rechtsprechung allerdings nicht. Ob zum Beispiel Unfälle der Reitbeteiligung oder des Bereiters, der mit dem Beritt sein Geld verdient, auch unter die 3. Fallgruppe fallen, wird unterschiedlich beurteilt. Auch hier ist im Einzelfall gute Argumentation gefragt.

Durch Vertrag kann die Haftung des privaten Pferdehalters gegenüber einem Fremdreiter ausgeschlossen werden.

1) Siehe auch hierzu die Anmerkung in der Fußnote bei Frage 1 [ schließen ]

3. Ein Pferd hat seitens des Reitstalls schlechtes oder vergiftetes Futter erhalten. Hierdurch sind Tierarztkosten angefallen oder das Pferd ist sogar verendet. Kann Schadensersatz verlangt werden? Wer haftet?

Erst einmal muss der Pferdeeigentümer nachweisen, dass die Vergiftungssymptome tatsächlich auf das Futter zurückzuführen sind. Diese Beweispflicht wird von Gerichten nur in seltenen Fällen erlassen. Ist diese Hürde überwunden, dann kann der Eigentümer zunächst versuchen, Schadensersatzansprüche gegen den Stallbetreiber geltend zu machen.

Der Stallbetreiber muss aber nur Schadensersatz leisten, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Als übliche Sorgfalt reicht dabei schon die grobe Kontrolle des Futters aus.

Hätte der Stallbetreiber dem Futter schon äußerlich ansehen können, dass es verdorben war, muss er den Schaden am Pferd also ersetzen.

Schwieriger wird es bei Schimmelpilzen oder Bakterien, die der Stallbetreiber mit dem bloßen Auge gar nicht hätte erkennen können. In so einem Fall scheitern Schadensersatzansprüche gegen den Stallbetreiber in der Regel.

Wenn man nachweisen kann, dass das Futter schon während der Herstellung kontaminiert wurde, ist es dann aber sinnvoll, Ansprüche direkt gegenüber dem Futtermittelhersteller geltend zu machen.

Das dann anwendbare „Produkthaftungsgesetz“ verlangt für eine Haftung kein Verschulden des Futtermittelherstellers. Ansprüche gegen ihn können also viel einfacher verwirklicht werden, da der Pferdeeigentümer eine Sorgfaltspflichtverletzung des Herstellers nicht beweisen muss.

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4. Welche Rechte hat der Käufer, wenn sich nach dem Pferdekauf herausstellt, dass das Pferd nicht gesund ist oder sonstigen Erwartungen des Käufers nicht entspricht?

Hier greift der Lieblingssatz der Rechtsanwälte: „Es kommt drauf an.“

Ganz wichtig ist es, im Kaufvertrag möglichst detailliert festzuhalten, mit welchen Eigenschaften das Pferd verkauft werden soll. Hierzu empfiehlt es sich auch, vor Vertragsschluss eine Ankaufsuntersuchung durchzuführen und das gesamte Untersuchungsprotokoll schriftlich zum Bestandteil des Kaufvertrages zu machen. Wenn der Verkäufer dem Käufer auf diese Weise eine bestimmte Beschaffenheit des Pferdes zusichert, muss er später dafür einstehen, wenn sich herausstellt, dass das Pferd schon seit Übergabe an den Käufer eine Eigenschaft oder eine Krankheit aufweist, die von dieser Beschaffenheit abweicht.

Je nach Einzelfall kann der Käufer dann ggf. Schadensersatz verlangen, den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Andersherum kann sich natürlich auch der Verkäufer vor späteren Ansprüchen des Käufers schützen, indem er bereits im Kaufvertrag festhalten lässt, dass der Käufer beim Kauf z.B. von bestimmten Krankheiten des Pferdes wusste.

Aufgrund der Komplexität des Kaufrechts und der Mängelhaftung sollte auf anwaltliche Beratung nicht verzichtet werden.

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5. Wer trägt die Kosten einer Ankaufsuntersuchung?

Gegenüber dem Tierarzt ist derjenige zum Ausgleich der Kosten verpflichtet, der den Tierarzt beauftragt hat. Unabhängig davon sollten sich der Verkäufer und der potentielle Käufer aber auch untereinander einigen, wer die Kosten letztendlich übernimmt.
Eine gebräuchliche und faire Lösung wäre: Der Käufer übernimmt die Kosten, wenn sich herausstellt, dass das Pferd gesund ist. Der Verkäufer trägt die Kosten, wenn Krankheiten diagnostiziert werden, insbesondere, wenn diese so schwerwiegend sind, dass der Verkauf nicht zu Stande kommt.

Haben die Parteien hier keine Einigung getroffen und kommt es im Nachhinein zum Streit, wird ein Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen der Parteien ermitteln, wie eine Einigung der Parteien im Vorfeld der Untersuchung wohl ausgesehen hätte und wer bei einer solchen Einigung die Kosten getragen hätte.

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6. Wo findet man eine gute Vertragsvorlage für den Pferde(ver)kauf?

Fast alle Kaufvertragformulare aus dem Internet –auch solche, die von renommierten Stellen herausgegeben werden– sind mit Vorsicht zu genießen. Viele Passagen sind so missverständlich, dass sie ein hohes Konfliktpotential bieten, sollte es nach dem Kauf zu Problemen kommen.

Manche Passagen –vor allem einige aus den für den mehrfachen Gebrauch bestimmten Musterverträgen– widersprechen auch derart den gesetzlichen Vorgaben, dass sie ungültig sind.

In einigen Musterverträgen wird eine Verjährungszeit von nur wenigen Wochen vorgeschlagen. In einer solch kurzen Zeit können viele gesundheitsbedingte Mängel am Pferd vom Käufer kaum erkannt werden. Die Parteien sollten sich daher im Kaufvertrag auf eine angemessenere Frist einigen. Zur Vermeidung späterer Probleme sollte jeder Vertrag vor Unterzeichnung noch einmal von einem Anwalt überprüft werden.

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7. Was ist ein „Verbrauchsgüterkauf“ und welche Vorteile hat der Käufer eines Pferdes hierbei?

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt auch beim Pferdekauf immer dann vor, wenn der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher ist.

Ein Unternehmer ist danach jeder, der bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Verbraucher ist derjenige, der das Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt.

Für den Käufer eines Pferdes ist die Frage, ob er einen „normalen“ oder einen Verbrauchsgüterkauf abgewickelt hat, deswegen von großer Bedeutung, da das Gesetz dem Käufer im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs einige Vorteile einräumt:

Wenn zum Beispiel ein Mangel des Pferdes innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auftritt, dann muss der Käufer für die Verfolgung seiner Rechte anders als sonst nicht beweisen, dass der Mangel bereits beim Abschluss des Kaufvertrages vorlag. Das wird zu Gunsten des Käufers vielmehr ohne jeden Beweis vermutet.

Vereinbarungen im Kaufvertrag, nach welchen der Käufer auf Rechte verzichtet, die ihm ansonsten aufgrund gesetzlicher Vorschriften zustehen würden, sind beim Verbrauchsgüterkauf in vielen Fällen unwirksam. (Dies gilt z.B. für das Recht des Käufers auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder auf Kaufpreisminderung im Falle eines Mangels.) Auch die Frist für die Verjährung von Ansprüchen des Käufers darf nicht beliebig gekürzt werden.

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8. Das Pferd verletzt den Hufschmied oder den Tierarzt oder beschädigt deren Eigentum. Muss der Pferdehalter haften?

Grundsätzlich -zumindest anteilig- ja. Auch hier muss dann wieder das Mitverschulden des Verletzten geprüft werden, um eine angemessene Haftungsquote zu errechnen.

Haben Tierarzt oder Hufschmied die erforderliche Sorgfalt ausgeübt oder sind sie ein bewusst hohes und vermeidbares Risiko eingegangen? Sollte letzteres der Fall sein, kann der Haftungsanteil des Pferdehalters gegebenenfalls gegen Null gehen.

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9. Ein Pferd verletzt sich auf dem Turnier. Muss der Veranstalter für dadurch entstehende Schäden haften?

Der Veranstalter ist verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Pferde zu treffen. Ist der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, muss er für hierdurch entstandene Schäden haften.

Die Anforderungen an den Veranstalter müssen sich aber im Rahmen halten. Er ist z.B. nicht verpflichtet, mehrmals täglich aufs Neue den Boden nach verlorenen Gegenständen abzusuchen, an denen sich ein Pferd verletzten könnte.

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10. Haftet ein Reitlehrer für Unfälle während des Reitunterrichts?

Ein Reitlehrer haftet dann, wenn er während des Unterrichts gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn er den Reitschüler erkennbar überfordert hat. Eine solche Überforderung kann z.B. vorliegen, wenn der Reitschüler Angst zeigte oder Übungen ausführen sollte, bei denen er sein Pferd nicht mehr beherrschen konnte.

Ist der Reitlehrer nicht selbstständig sondern als Angestellter tätig, so stellt sich aber noch die Frage, inwieweit nicht der Reitlehrer, sondern der Arbeitgeber (i.d.R. der Reitverein) für den Schaden aufzukommen hat. Hier kommt es darauf an, mit welcher Intensität der Reitlehrer gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat.

Die Rechtsprechung hat eine grundsätzliche Aufteilung vorgenommen für die Frage der Haftung eines Arbeitnehmers:

Bei grober Fahrlässigkeit (=Sorgfaltspflichtverletzung) haftet ein Arbeitnehmer in der Regel voll. Bei „mittlerer“ Fahrlässigkeit wird die Haftung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt und bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel gar nicht. Diese Abstufung ist aber nicht „in Stein gemeißelt“ und gerade bei einem so gefahrenträchtigen Beruf wie dem eines Reitlehrers kann man die Haftung mit guter Argumentation häufiger als bei anderen Berufen auf den Arbeitgeber verlagern.

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11. Die Heilung eines Pferdes tritt trotz einer kostspieligen Operation nicht ein. Darf der Tierarzt dennoch die Kosten für die Behandlung verlangen?

Wie auch bei der Behandlung eines Menschen kann auch beim Tier nie garantiert werden, dass der gewünschte Heilungserfolg auch bei fehlerloser Behandlung tatsächlich eintritt.

Der Tierarzt schuldet daher keinen Behandlungserfolg, sondern nur ein fehlerfreies Tätigwerden. Nach seinem Tätigwerden hat der Tierarzt daher erst einmal einen Anspruch auf seine Vergütung.

Wenn der Pferdehalter dem Tierarzt allerdings nachweisen kann, dass dieser die Regeln der tierärztlichen Kunst nicht beachtet oder eine notwendige Aufklärung über die Behandlungsrisiken und Erfolgsaussichten unterlassen hat, kann er Schadensersatzansprüche geltend machen. (fallabhängig z.B. in Form des Ersatzes der Behandlungskosten, des Ersatzes von Kosten für eine Folgebehandlung, des Ersatzes für den Verlust des Pferdes, o.ä.)

Bei derartigen Rechtsstreitigkeiten ist zur Beurteilung der Tätigkeit des Tierarztes in den meisten Fällen vor Gericht die Einschaltung eines unabhängigen veterinärmedizinischen Sachverständigen erforderlich. Dessen Kosten müssen dann von der Partei übernommen werden, die den Rechtsstreit verliert. Schon aus diesem Grund empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtschutzversicherung!

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